AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der MBQ Qualitätssicherungs-GmbH

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bestimmungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind wesentlicher Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Leistungsverträge und gelten uneingeschränkt, soweit wir nicht im Angebotstext oder dem Text der Auftragsbestätigung ausdrücklich eine hiervon abweichende Zusage machen. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich zustimmen. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen deren Geltung im Einzelfall bedarf es nicht. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebote und Leistungsumfang

Unsere Angebote sind im vollen Umfang freibleibend. Die zu jedem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet werden. Die Angaben sind nur eine technische Darstellung und enthalten nur dann und im Einzelfall eine zugesicherte Eigenschaft, sofern dies ausdrücklich von uns bestätigt wird. An den Angebotsunterlagen, wie Kostenanschläge, Zeichnungen u. ä. behalten wir uns das Eigentum und unser Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf sie Dritten ohne unserer ausdrücklichen Zustimmung nicht zugänglich machen. Die von uns zu prüfenden Teile werden von uns nicht bearbeitet oder verändert. Müssen Arbeiten oder Änderungen durchgeführt werden, und geschieht dies nach Rücksprache mit dem Auftraggeber ausnahmsweise durch uns, so haften wir nicht für Beschädigungen oder Verschlechterungen dieser Teile. Diese Zusatzarbeiten werden von uns auf jeden Fall getrennt in Rechnung gestellt. Maßgebend für den Umfang unserer Prüfleistungen ist eine beiderseits unterzeichnete schriftliche Vereinbarung oder mangels einer solchen, eine schriftliche Auftragsbestätigung, durch die MBQ Qualitätssicherungs-GmbH. Die Bewertung der Prüfergebnisse erfolgt nach den gültigen Regelwerken oder nach ihren eigenen Werksnormen. Anderweitige Bewertungskriterien sind nur dann als verbindlich durch uns anzusehen, wenn der Auftraggeber dies in schriftlicher Form mitteilt. Als verbindlich gelten jeweils nur die im schriftlichen Prüfbericht aufgeführten Tatsachen. Die MBQ Qualitätssicherungs-GmbH übernimmt keine Verantwortung für die Folgen von Maßnahmen, die der Auftraggeber aufgrund der Prüfergebnisse selbst entscheidet.

3. Vertragsabschluss

Der Leistungsvertrag kommt mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Auftraggeber zustande. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

4. Preise

Wir behalten uns eine Angleichung der Verrechnungs-. Spesen- und Reisekostensätze für den Fall vor, dass die Löhne und Gehälter, Sozialkosten oder alle sonstigen Arbeitsbedingungen bis zur Beendigung der Arbeiten Änderungen erfahren. Alle Preisansätze und Kostenanschläge sind Nettowerte. Die zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung gültige Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet und getrennt ausgewiesen. Im Übrigen gelten die im Angebot bzw. in der Auftragserteilung genannten Preise. Sonstige Kosten wie z. B. Dokumentation und Auswertung werden gesondert berechnet. Sollte der Auftraggeber einmal vereinbarte Prüfzeiten kurzfristig ändern, so werden die sich hieraus ergebenden Kosten von uns in Rechnung gestellt. Dies gilt auch, wenn wir zu den vereinbarten Zeiten am Prüfort unsere Leistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht erbringen können.

5. Leistungen des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat rechtzeitig und kostenlos zur Abwicklung der Arbeiten, nachfolgend aufgeführte Leistungen unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften zu gewährleisten:

– Bereitstellung von Elektroanschlüssen 220 V, soweit erforderlich; – Ausleuchtung und Gestellung von Arbeitsbühnen und/oder Gerüsten(gemäß UVV), soweit erforderlich – Gestellung eines geeigneten Unterstellplatzes/-raumes für unsere Fahrzeuge und Arbeitsgeräte in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes – Vorbereitung der Prüf-/Untersuchungsstellen

6. Leistungsdauer

Angaben über die Leistungsdauer wurden unter Zugrundelegung eines normalen Arbeitsablaufes ermittelt und gelten daher nur annähernd. Beginn und Zeitdauer können sich durch unvorhergesehene, außerhalb unseres Einflusses liegende Umstände verschieben. Dazu gehören auch Maßnahmen oder Anordnungen von staatlichen/privaten Institutionen. Wir behalten uns vor, in all diesen Fällen, eine vertragliche Anpassung zum nächstmöglichen Termin in Abstimmung mit dem Auftraggeber vorzunehmen. Im Falle der Vertragsänderung oder Unterbrechung, die nicht auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen ist, trägt der Auftraggeber die uns entstandenen Kosten, einschließlich jener, die bei Abziehung des gestellten Personals anfallen.

7. Abwerbungsverbot

Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter der MBQ Qualitätssicherungs-GmbH nicht in unzulässiger Weise (§§ 1 UWG, 826 BGB) abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist die MBQ Qualitätssicherungs-GmbH berechtigt, Schadensersatz zu fordern.
Kommt zwischen dem MBQ-Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen während des Projekteinsatzes oder bis zu drei Monate danach ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber eine angemessene Vermittlungsprovision, fällig mit Abschluss des Beschäftigungsvertrages und zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung. Die Vermittlungsprovision beträgt bei Übernahme in den ersten 12 Monaten ab Einsatzbeginn 40% des zwischen Auftraggeber und übernommenen Mitarbeiter vereinbarten Bruttojahresgehaltes. Nach 12 Monaten Einsatzzeit reduziert sich die Vermittlungsprovision auf 25% und nach 24 Monaten auf 10%. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden. Die Vermittlungsprovision wird auch dann fällig, wenn lediglich aufgrund der Vorstellung von Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab Vorstellung ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Der Auftraggeber hat MBQ Qualitätssicherungs-GmbH den Beschäftigungsbeginn unter Angabe des Bruttojahresgehaltes unverzüglich mitzuteilen und gegebenenfalls zu belegen.

8. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, spätestens 20 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu leisten. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir ohne Mahnung berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an, Verzugszinsen in Höhe der von den Banken berechneten Kreditkosten, mindestens jedoch in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen.

9. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Prüfungsunterlagen bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir jederzeit berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Prüfungsunterlagen zu verlangen. Der Auftraggeber darf die von uns gelieferten Prüfungsunterlagen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur dann weiterveräußern, wenn er uns gegenüber nicht im Zahlungsverzug ist. Er muß die Weitergabe unter Eigentumsvorbehalt tätigen und ist zu anderen Verfügungen, wie Sicherheitsübereignung und Verpfändung, nicht berechtigt.

10. Haftung und Gewährleistung

Für die Durchführung unserer Arbeiten übernehmen wir die Gewähr für eine sachlich und fachlich einwandfreie Bearbeitung. Die Gewährleistungszeit endet 6 Monate nach Ablauf der Arbeiten. Festgestellte Beanstandungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb der o. g. Frist mitzuteilen. Für Mängel an unseren Vertragsleistungen haften wir bei nachgewiesenem Verschulden bis zur Höhe des Auftragswertes, indem wir die fehlerhafte Leistung nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Eine weitere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, uns wird Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen.

11. Vertragsstrafe

Für den Fall, dass der Auftraggeber seine Verbindlichkeiten nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, insbesondere den Auftrag zurückzieht, ist er dem Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 75% des Nettoauftragswertes verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unbenommen.

12. Verzugsentschädigung

Erwächst dem Auftraggeber infolge eines von uns zu vertretenden Verzuges ein Schaden, so ist er unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche (ausgenommen solcher aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche 0,5%, maximal 5% des Leistungsumfanges. Verzögert sich die Leistungserfüllung durch Umstände, die von uns nicht verschuldet sind, tritt eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist ein. Dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind. Die durch die Verzögerung entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber.

13. Aufhebung der vertraglichen Pflichten

Alle Fälle höherer Gewalt, die – ohne hierauf beschränkt zu sein – Feuer, Flut, Überschwemmungen, Erdbeben, Explosion, Aufruhr, Epidemien, Revolutionen, Streik, Aussperrung, Krieg, gesetzliche Beschränkungen und unvermeidliche Betriebsstörungen einschließen, befreien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen die Vertragspartner von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen.

14. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Für mit uns geschlossene Verträge (auch durch ausländische Auftraggeber) gilt Deutsches Recht. Gerichtsstand ist am Sitz unseres Unternehmens. Wir sind aber auch berechtigt, vor dem Sitz des Auftraggebers zuständigen Gericht zu klagen.

Sollten einzelne Bestimmungen vorstehender Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen wirksam. Die unwirksamen Bestimmungen sollen möglichst durch einvernehmliche, ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommenden Regelungen der Vertragspartner ersetzt werden.